Allgemeine Verkaufsbedingungen
(AGB)
für Verbraucher
§
1 Angebot
und Vertragsabschluss
Die
vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein
bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von
zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen
oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§
2
Überlassene Unterlagen
An
allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,
Zeichnungen, Software oder sonstige Unterlagen, behalten wir uns das
Eigentums und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen
uns unverzüglich zurückzusenden.
§
3 Preise und
Zahlung
(1)
Die Zahlung des Kaufpreises hat
ausschließlich auf unser Geschäftskonto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis per
Vorauskasse auf oben genanntes Konto zu zahlen. Verzugszinsen werden in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen
höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die
Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte
Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich
niedrigerer Höhe angefallen ist.
§
4
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem
Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§
5 Lieferzeit
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten
nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe
überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden
ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme
oder Schuldnerverzug gerät.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§
6
Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Müssen Wartungs und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§
7
Gewährleistung und Mängelrüge
(1)
Offensichtliche Mängel sind vom
Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu
rügen.
(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller
ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der
Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt
für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder
unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen
dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits
und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir
haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den
Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung
für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre,
gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§
8 Sonstiges
(1)
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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